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   OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23   

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OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23 (https://dejure.org/2023,25768)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2023 - 5 Ws 199/23 (https://dejure.org/2023,25768)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2023 - 5 Ws 199/23 (https://dejure.org/2023,25768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 64 Qs 17/23
  • OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23
    Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentescheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls durch das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05 (so zutreffend: OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - Ws 5/13 - juris Rn.33).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz, dass jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO möglich ist, nur für Konstellationen aufgestellt, in denen der Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05 -, Rn. 26).

  • OLG Bremen, 01.03.2013 - Ws 5/13

    Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23
    Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - Ws 5/13 - juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 Qs 212/21 - Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 - 4 Ws 38/10 - Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 - I Ws 269/09 - Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49).

    Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentescheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls durch das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05 (so zutreffend: OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - Ws 5/13 - juris Rn.33).

  • KG, 30.03.2010 - 4 Ws 38/10

    Untersuchungshaft: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23
    Die Vorschrift richtet sich nach ihrem Wortlaut an den nach § 126 StPO originär zuständigen Haftrichter und betrifft Fälle, in denen dieser entweder auf Antrag oder von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob aufgrund neuer Umstände ein einmal unangefochten außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder zu vollziehen ist (KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 - 4 Ws 38/10 - Rn. 4, juris).

    Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - Ws 5/13 - juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 Qs 212/21 - Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 - 4 Ws 38/10 - Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 - I Ws 269/09 - Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49).

  • OLG Rostock, 17.09.2009 - I Ws 269/09

    Untersuchungshaft: Beachtlichkeit der Gründe für eine erneute Invollzugsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2023 - 5 Ws 199/23
    Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - Ws 5/13 - juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 Qs 212/21 - Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 - 4 Ws 38/10 - Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 - I Ws 269/09 - Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49).
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